Kein Anspruch auf Beihilfen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente
BVerwG erklärt grundsätzlichen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für wirksam. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der grundsätzliche Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) nicht zu beanstanden ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist beihilfeberechtigte Beamtin der Bundesrepublik Deutschland und erhält als solche grundsätzlich für 50 % ihrer krankheitsbedingten Aufwendungen Beihilfe. Im April 2013 erwarb sie das ihr ärztlich verordnete Nasen‐ und Rachenspray Locabiosol. Die von ihr hierfür beantragte Beihilfe lehnte die beklagte Bundesagentur für Arbeit unter Hinweis auf den in der Bundesbeihilfeverordnung geregelten grundsätzlichen Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV) ab. Ein in der Ausschlussregelung normierter Ausnahmetatbestand sei nicht gegeben.
Entscheidungen der Vorinstanzen
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage der Klägerin hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Die Regelung der Bundesbeihilfeverordnung sei unwirksam. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.
Bei besonderer Härte können Aufwendungen im Einzelfall übernommen werden
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Klägerin zurück. Der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ist wirksam. Er steht insbesondere mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang. Der Verordnungsgeber hat ausreichende Vorkehrungen getroffen, dass dem Beamten infolge des Ausschlusses der Beihilfefähigkeit im Einzelfall keine Aufwendungen verbleiben, die seine finanziellen Möglichkeiten erheblich übersteigen. Dies ergibt sich jedenfalls aus einer Gesamtschau verschiedener Regelungen. So hat der Verordnungsgeber bestimmte Fallgruppen von dem Leistungsausschluss ausgenommen. Darüber hinaus sind Aufwendungen für ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel als beihilfefähig anzuerkennen, wenn sie eine an den jährlichen Einnahmen des Beamten und den Kosten für das einzelne Medikament ausgerichtete Grenze überschreiten. Schließlich können Aufwendungen übernommen werden, wenn im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.11.2017 ‐ BVerwG 5 C 6.16 ‐