Beurteilungen

BVerwG: Begründungspflicht bei Beurteilung

Ein Eilbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom Dezember 2016 verpflichtet nicht allein den konkret betroffenen BND, bei einer Absenkung des bisherigen Gesamturteils das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz zu wahren. Das Erfordernis einheitlicher Beurteilungsmaßstab muss danach auch dann gewahrt bleiben, wenn Beurteilungszuständigkeiten aus personellen oder organisatorischen Gründen wechseln. Wichtiger noch ist, dass eine erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils von Amts wegen schon in der Beurteilung selbst nachvollziehbar begründet werden muss. Eine "nachträgliche Plausibilisierung" genügt nur dann, wenn damit auf Einwendungen des Beamten gegen Einzelwertungen in Form einer Stellungnahme reagiert wird.

Quelle: Beschluss des BVerwG vom 21.12.2016 – 2 VR 1.16, NVwZ 2017, 475

OVG Münster: Aktualität von Regelbeurteilungen

Einen weiteren Pflock zur Strukturierung von Auswahlentscheidungen setzt ein Eilbeschluss des OVG Münster vom Juli 2016: Abweichend von der Einschätzung des VG stoppte das OVG hier die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens. Danach sind Regelbeurteilungen zwar grundsätzlich für bis zu 3 Jahre bei Auswahlentscheidungen verwertbar. Nimmt ein Bewerber aber für erhebliche Teile der Zeit nach dem letzten Beurteilungsstichtag grundlegend andere Aufgaben wahr, dann ist seine Regelbeurteilung nicht mehr aktuell und muss für das Auswahlverfahren durch eine Anlassbeurteilung ergänzt werden.

Quelle: Beschluss des OVG Münster vom 12.7.2016 – 6 B 487/16, ZBR 2017, 59

VGH Kassel: Aktualität von Anlassbeurteilungen

Zur Verwertbarkeit (Aktualität) von Anlassbeurteilungen äußert sich der hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) wenige Wochen vorher. In diesem Fall zog das Land bei der Vergabe einer A15-Stelle im November 2014 Anlassbeurteilungen heran, die sich auf die Zeit bis Januar 2014 bezogen und wegen eines anderen Verfahrens erstellt waren. Die Auswahlentscheidung erging im April/ Mai 2015. Aus Sicht des VGH war damit für Anlassbeurteilungen der beamtenrechtliche TÜV-Stempel abgelaufen: Anlassbeurteilungen dürfen danach zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht älter als 1 Jahr sein.

Quelle: Beschluss des VGH Kassel vom 22.6.2016 – 1 B 649/16, ZBR 2017, 52

 

Koblenz, 09. Juni 2017